Patentlexikon
A
Abhängiges Patent
Kann ein jüngeres Patent nur benutzt werden, wenn dazu gleichzeitig ein älteres Patent gebraucht wird, ist das jüngere Patent vom älteren Patent abhängig. Der jüngere Patentinhaber kann sein Patent nur mit Zustimmung des älteren Patent- inhabers ausüben, der ältere Patentinhaber kann seinerseits die im jüngeren Patent weiter entwickelte Lehre seines Patents nicht benutzen. Zuständig für die Entscheidung der Frage der Abhängigkeit sind die Verletzungsgerichte. (Wechselseitige Lizenz, Cross-Licensing) PatG §9
Abzweigung
Aus einer Patentanmeldung kann bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Anmeldetag ein Gebrauchsmuster mit gleichem Inhalt abgezweigt werden. Dabei muss die Gebrauchsmusteranmeldung (mit Abzweigungserklärung) innerhalb von zwei Monaten nach Erledigung der Patentanmeldung eingereicht werden. Die Gebrauchsmuster- abzweigung wird häufig dann vorgenommen, wenn eine Patentanmeldung beispiels- weise wegen mangelnder Erfindungshöhe zurückgewiesen wird.
Arbeitgeber
im Sinne des Arbeitsrechts ist jeder, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig von der Rechtsform. Arbeitgeber können natürliche oder juristische Personen sein. Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind die Arbeitgeber die einzelnen Gesellschafter. Sozialversicherungsrechtlich ist derjenige Arbeitgeber, für den in persönlicher Abhängigkeit Dienste erbracht werden. Im Arbeitsvertrag werden die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt.
Arbeitnehmer
sind nichtselbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund eines Vertragsverhält- nisses im Dienst eines anderen eine abhängige, fremdbestimmte (Gegenteil Dienstvertrag) Arbeit ausüben. Die Hauptgruppen der Arbeitnehmer sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende
Arbeitnehmererfindung
Die meisten Erfindungen werden von Arbeitnehmern gemacht, die in einem Dienst- verhältnis zu ihrem Unternehmen stehen. Diese sog. "Diensterfindungen" sind im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 gebundene Erfindungen, da sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden. Dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber obliegen gewisse Pflichten.
1. Der Arbeitnehmer muss die Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis geben. (§ 5 ArbnErfG). Auch wenn der Arbeitnehmer der Meinung ist, dass er eine "freie Erfindung" gemacht hat (eine Erfindung, die nicht auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht, vgl. § 4 Abs. 3 ArbnErfG), muss er diese seinem Arbeitgeber gegenüber zu erkennen geben (§ 18 ArbnErfG, § 19 ArbnErfG).
2. Eingangsbestätigung durch den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber seinerseits muss den Eingang der Erfindungsmeldung unverzüglich in Textform bestätigen.
3. Entscheidung über Inanspruchnahme oder Freigabe:
Der Arbeitgeber entscheidet, ob er die Erfindung zur Verwertung im Betrieb in Anspruch nimmt. Daraufhin ist die Diensterfindung beim Deutschen Patentamt als Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen. Der Arbeitgeber kann die Erfindung aber auch zur Nutzung durch den Arbeitnehmer freigeben.
4. Vergütung für den Arbeitnehmer:
Die Rechte des Arbeitnehmers bestehen in dem Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Diensterfindung in vollem Umfang oder teilweise zu benutzen.
Ausgründung
Gründung eines neuen Unternehmens aus einem bereits bestehenden Unternehmen oder einer wissenschaftlichen Einrichtung.
B
Bundespatentgericht
Gegründet 1961 mit Sitz in München. Das Bundespatentgericht entscheidet über Streitigkeiten im Bereich der gewerblichen Schutzrechte z. B. über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfstellen oder Patentabteilungen des Patentamtes sowie über Nichtigkeitsklagen gegen erteilte Patente und im Zwangslizenzverfahren.
Das Bundespatentgericht gehört wie der Bundesgerichtshof und das DPMA zum Ressort des Bundesjustizministeriums.
Bundessortenamt (BSA)
Das Bundessortenamt (BSA) ist als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäfts- bereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für die Zulassung und für den Sortenschutz von Pflanzensorten und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig.
C
D
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Gegründet 1877 mit Sitz in München und Dienststellen in Berlin und Jena.
Deutsches Patentamt
Zweibrückenstr. 12
80331 München
0 89 / 21 95 - 0
Deutsches Patentamt
Dienststelle Berlin
Gitschiner Str. 97
10969 Berlin
0 30 / 25 99 2 - 0
Deutsches Patentamt
Dienststelle Jena
Goethestraße 1
07743 Jena
0 3641 / 40-54
Diensterfindungen
(gebundene Erfindungen) sind während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder
- aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung entstanden sind oder
- maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Arbeitnehmererfindergesetz § 4 Absatz 2
E
Eingangsbestätigung
Der Arbeitgeber muss den Eingang der Erfindungsmeldung unverzüglich in Textform bestätigen.
Einheitlichkeit
Die Einheitlichkeit einer Patentanmeldung bezeichnet die Tatsache, dass in einer Anmeldung nur eine einzige Erfindung, oder eine Gruppe von Erfindungen, die unter einander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, beschrieben sein darf. Die Einheitlichkeit einer Patentanmeldung ist die Voraussetzung für die Erteilung eines Patentes. Mit dem Erfordernis der Einheitlichkeit soll erreicht werden, dass
a) im Prüfungsverfahren nur mehrere Erfindungen in einer Anmeldung behandelt werden müssen, die technisch zusammen gehören,
b) die Patentliteratur aus Gründen der Recherchierbarkeit übersichtlich ist, und
c) nicht missbräuchlich Gebühren gespart werden für voneinander unabhängige Erfindungen, für die sonst mehrere Anmeldungen zu zahlen wären.
PatG §35, 126; EPÜ A82
Einspruch
Gegen ein erteiltes Patent kann jedermann innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch erheben. Die Frist beträgt beim Deutschen Patent- und Markenamt drei Monate und beim Europäischen Patentamt neun Monate nach Veröffentlichung des Hinweises der Erteilung. Das Einspruchsverfahren ist preiswert, da die unterlegene Partei nicht die Kosten der Gegenseite tragen muss. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu begründen
Entscheidung Inanspruchnahme / Freigabe
Der Arbeitgeber entscheidet innerhalb von vier Monaten, ob er die Erfindung zur Verwertung im Betrieb beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt (ArbEG § 6, Ansatz 2). Bei einer unbeschränkten Inanspruchnahme ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Diensterfindung auf seine Kosten zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Er kann die Erfindung aber auch beschränkt unter Vorbehalt eines einfachen Nutzungsrechtes in Anspruch nehmen oder zur Nutzung durch den Arbeitnehmer freigeben.
Erfindungsmeldung
Der Arbeitnehmer muss die Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis geben. Auch eine Erfindung, die nicht auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht, muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Erfinder
ist eine natürliche Person, die aufgrund schöpferischer Leistungen auf einem technischen Gebiet etwas grundsätzlich Neues schafft. In diesem Zusammenhang reicht es jedoch nicht aus, lediglich eine brauchbare Idee zu haben. Das entscheidende Element einer Erfindung besteht in der technischen Umsetzung dieser Idee. Von einem Erfinder wird erwartet, dass neben dem fachgebietsbezogenen Wissen eines mit dem Stand der Technik bestens vertrauten Fachmanns interdisziplinäre Kenntnisse technischer Nachbargebiete für Problemlösungen herangezogen und angewendet werden. Ein Patent kann auch mehrere Erfinder haben.
Erfindung
Erfindung wird gemäß ständiger Rechtsprechung als "Lehre zum technischen Handeln" definiert (BGH GRUR 65, 533, 534 - Typensatz). Eine Lehre zum "Lehre zum technischen Handeln" ist definiert als:
a) planmäßiges Handeln (BGH GRUR 65, 533, 534 - Typensatz),
b) um beherrschbare Naturkräfte zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges einzusetzen (Präs. DPMA Bl. 52, 407, 408),
c) ohne menschliche Verstandestätigkeit zwischenzuschalten (BGH GRUR 75, 549, 153 - Buchungsblatt),
d) wobei der kausal übersehbare Erfolg die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist.
Soll die technische Lehre durch ein Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden, so muss sie nicht nur neu, sondern auch fertig, ausführbar und gewerblich anwendbar sein, und sie muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Erfindungshöhe
Wird heute als "erfinderische Tätigkeit" bezeichnet und ist nach § 4 PatG eindeutig und explizit definiert: "Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt."
Einige der wesentlichsten Indizien, die auf ein Vorliegen ausreichender Erfindungshöhe für Patentanmeldungen hindeuten, sind:
1. Erzielen von überraschenden, nicht vorherzusehenden Wirkungen bei Erfindungen, die aus der Kombination von Bekanntem hervorgegangen sind.
2. Erreichen von erheblichen technischen Vorteilen.
3. Überwinden von technischen Schwierigkeiten, die schon langjährig bekannt sind.
4. Weiterentwicklung von Lösungen auf technischen Gebieten, die längere Zeit vernachlässigt wurden.
5. Formulierbare Verbesserungen auf einem technisch sehr ausgereiften Gebiet.
6. Auffinden einfacher und kostengünstiger Herstellungsmethoden, beispielsweise für Massengüter.
7. Lösen eines aktuellen technischen Problems, an dem in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolglos gearbeitet wurde.
8. Übertragung nicht allgemein bekannter Entwicklungen aus einem grundsätzlich anderen Fachgebiet.
9. Einsparung von Kombinationsmerkmalen bei gleicher Funktionserfüllung.
Für Erfindungen, die nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht evtl. die Möglichkeit über ein Gebrauchsmuster einen Schutz zu erlangen.
Das Europäische Patentamt sieht die Erfindungshöhe als die Lösung eines technischen Problems an. Wenn beide (das Problem und die Lösung) naheliegend waren, kann Erfindungshöhe nicht angenommen werden. Wenn jedoch entweder das Problem oder dessen technische Lösung nicht naheliegend war, dann muss Erfindungshöhe angenommen werden. In kritischen Fällen wird die Erfindungshöhe mit der Frage bestimmt: Konnte ein Durchschittsfachmann die Erfindung ausführen, und hätte er es getan? (Could/would test). Dazu ist es nicht nur notwendig, dass vorliegende Publikationen die technischen Möglichkeiten beschreiben, sondern auch, dass der Fachmann einen Anreiz aus der bekannten Literatur erhält, dieses Problem mit den verwendeten Mitteln zu lösen. DNA Sequenzen haben den Patentämtern seit jeher Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Erfindungshöhe bereitet. Wegen der enormen Fortschritte in der Auffindung und Bestimmung von DNA Sequenzen sind die Kriterien für die Erfindungshöhe verschärft worden. So werden unvollständige cDNA Sequenzen im allgemeinen abgelehnt. Auch cDNAs, die keine Anwendbarkeit aufweisen oder deren mögliche Verwendung sich nur aus einem Vergleich mit bekannten Sequenzen ergibt, können aufgrund mangelnder Erfindungshöhe in der Regel nicht patentiert werden. Mögliche industriell anwendbare Funktionen von Genen schließen die Verwendung von Enzymen für verbesserte Reaktionen, die Benutzung von codierten Proteinen als Strukturmaterial, z.B. in Textilien, die Verwendung eines Proteins zur Herstellung eines Medikaments u.ä. ein. Das Klonieren von humanen Genen aufgrund von bekannten Teilsequenzen anderer Tierarten (z.B. der Ratte) wird i.A. als naheliegend angesehen.
Erteilung
Ein Patent wird für eine Erfindung erteilt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Es beinhaltet für den Erfinder das im Allgemeinen auf 20 Jahre begrenzte ausschließliche Recht, die Erfindung zu nutzen. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Patenterteilung sind im Patentgesetz (PatG) geregelt. Die Dauer von der Anmeldung bis zur Erteilung des Patents beträgt national wie international mehrere Jahre.
Europäisches Patent
Seit dem 1. Juni 1978 kann für eine Erfindung mit einer einzigen europäischen Patentanmeldung, die in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sein kann, Patentschutz in einer größeren Anzahl westeuropäischer Staaten erreicht werden. Mitgliedstaaten
Die europäische Patentanmeldung wird vorzugsweise beim Europäischen Patentamt eingereicht.
Europäisches Patentamt (EPA)
Durch das Europäische Patentübereinkommen wurde das Europäische Patentamt geschaffen (Art. 4 Abs. 2 EPÜ). Sitz des EPA ist München mit Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien. Das EPA ist das wichtigste Organ der EPO (Europäische Patent Organisation), einer durch Staatsverträge geschaffenen, zwischenstaatlichen Organisation, der mittlerweile 38 europäische Länder angehören. Entgegen weit verbreiteter öffentlicher Meinung ist das EPO keine EU Institution. Das EPA bekommt keine öffentliche Mittel sondern finanziert sich nur durch eingenommene Patent- gebühren.
Das europäische Patent ist ein Bündelpatent. Es soll in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, grundsätzlich dieselbe Wirkung haben, unterliegt andererseits aber den Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus dem EPÜ nichts anderes ergibt.
Europäisches Patentamt
Erhardtstraße 27
80331 München
Tel.: 089/2399-4512
Europäisches Patentamt
Zweigstelle Den Haag
Patentlaan 2
NL-2288 EE Rijswijk
Zentrale: +31-70/3 40-20 40
Internet: http://www.european-patent-office.org
Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
Das Ziel ist, die Zusammenarbeit der europäischen Länder auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes zu verstärken. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde ein einheitliches Erteilungsverfahren und einheitliche Vorschriften für die nach diesem Verfahren erteilten Patente erarbeitet." Das Europäische Patentübereinkommen bezweckt und bewirkt eine von den Vertragsstaaten anerkannte Vereinheitlichung des Erteilungs- verfahrens für sogenannte "Europäische Patente". Das EPÜ bezieht sich auf die Einreichung und Veröffentlichung von Europäischen Patenten. Dementsprechend sind in Analogie zum deutschen Patentrecht die Formen "Offenlegung" und "Erteiltes Patent" möglich. Eine europäische Patentanmeldung durchläuft im Europäischen Patentamt ein zentrales Anmelde- und Erteilungsverfahren, gegebenenfalls auch ein zentrales Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. Nach der Erteilung tritt das europäische Patent in die sogenannte nationale Phase und wird in jedem Land wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt. Die nationalen Behörden führen aber zur Erteilung kein eigenständiges Prüfungsverfahren mehr durch. Lediglich Nichtigkeits- klagen sind national zu führen.
F
First to invent - First to file
In den USA wird das Patent derjenigen Person gewährt, die als erste die erfinderische Idee hatte. Dies steht im Gegensatz zum «First-to-File»-Prinzip, das für den Rest der Welt gilt: Das Patent wird demjenigen gewährt, der die Erfindung als erster beim Patentamt anmeldet. Daher ist es wichtig, bei Erfindungen grundsätzlich alle Aufzeich- nungen in einer nachprüfbaren Weise zu machen. Dazu gehören i.A. möglichst vollständige Aufzeichnungen in gebundenen Laborbüchern mit nummerierten Seiten, auf denen das Datum der beschriebenen Experimente eingetragen ist. Weiterhin sollte alles, was als Beweismittel dienen kann, z.B. Röntgenfilme, Ausdrucke, Gele usw. aufbewahrt werden.
Forschungsprivileg
Nach §9 Patentgesetz ist allein der Patentinhaber befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen. Eine Ausnahme stellt das Versuchsprivileg des §11 Nr. 2 Patentgesetz dar. Erlaubte Handlungen sind danach Versuche, die klären sollen, ob oder wie die Erfindung funktioniert. Weiterhin sind Versuche zur Weiterentwicklung der Erfindung erlaubt. Es sind also solche Versuche erlaubt, die die Erfindung direkt zum Gegenstand haben, d.h., in denen die Erfindung nicht als Mittel zur Erlangung von Erkenntnissen auf einem anderen Gebiet eingesetzt wird. Erlaubte Forschungshandlungen sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juli 1995 auch klinische Untersuchungen von patentgeschützten Wirkstoffe, im Rahmen von Arzneimittelzu- lassungen. Dieser Beschluss des BGH wurde im Mai 2000 vom Verfassungsgericht in seinen Grundzügen bestätigt und sogar tendenziell erweitert. (Az. 1 BvR 1864/95). Danach sind auch Versuche, die die Eignung eines geschützten Stoffes zur Behandlung einer weiteren Krankheit prüfen sollen, frei und fallen unter das Forschungsprivileg, da eine weitere Verwendung in der ursprünglichen Erfindung (die sich auf den Stoff als solchen bezieht) immanent ist. Kurz gesagt, ist also Forschung an der Erfindung erlaubt, jedoch nicht mit der Erfindung.
Internet: http://www.bundesverfassungsgericht.de
Fortschritt
Ein technischer Fortschritt kann ein entscheidendes Indiz dafür sein, dass die Erfindung als nicht naheliegend betrachtet werden kann. Ist der behauptete technische Fortschritt nicht glaubhaft, so kann er durch die Vorlage von nachprüfbaren Belegen nachgewiesen werden, z.B. durch Vorführung, Vorlage von Gutachten oder Versuchs- berichten.
Freie Erfindungen
Sonstige Erfindungen (keine Diensterfindungen) von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Arbeitnehmererfindergesetz § 4 Absatz 3 Satz 1
G
Geheimpatent
Ein Geheimpatent liegt vor, wenn darin ein Staatsgeheimnis offenbart ist. Es versteht sich, dass solche Anmeldungen/Patente nicht in der öffentlichen, sondern in einer besonderen Rolle geführt werden. Entstehen dem Erfinder dadurch Verluste bei der geschäftlichen Verwertung, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung zu. Erklärt das DPA eine Anmeldung nicht innerhalb von vier Monaten als geheim, darf der Anmelder davon ausgehen, dass sie frei verwertet werden kann.
Gebrauchsmuster
ist der kleine Bruder des Patentes. Die Unterschiede zum Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmusterrechts geringer geworden.
- Es gibt keinen Schutz für Verfahren, sondern nur für Erfindungen
- Die Schutzfrist beträgt nur 3 Jahre und ist maximal auf 10 Jahre zu verlängern
Die Erteilungsbehörde prüft bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraus- setzungen. Liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen (§ 8 GebrMG). Dadurch wird ein schnelles Erteilungsverfahren erreicht, aber das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist natürlich höher als beim Patent. Weiterhin sind die Maßstäbe an die Erfindungshöhe beim Gebrauchs- muster wesentlich geringer als beim Patent. Es können Neuerungen geschützt werden, die zwar überdurchschnittlich, aber eben keine patentwürdige Leistung sind. Die Formulierung im Gebrauchsmuster lautet "erfinderischer Schritt", während beim Patent eine "erfinderische Tätigkeit" vorliegen muss.
Bei der Anforderung der "Neuheit" zeigen sich weitere Unterschiede.
· Neuheitsschädlich sind nur schriftliche Vorbeschreibungen
· Vorbenutzung ist nur bei Vorbenutzung im Inland neuheitsschädlich
Auch diese Kriterien werden eben bei der Erteilung nicht geprüft, deshalb werden diese Kriterien erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht geprüft.
Die Schutzwirkung ist die gleiche wie beim Patent. Die Kosten für die Anmeldung betragen € 40,-.
Gemeinschaftsmarke
Die Gemeinschaftsmarke bietet Schutz auf dem gesamten Markt der Europäischen Union und kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) angemeldet werden.
Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ)
Übereinkommen über das europäische Patent für den gemeinsamen Markt. Nach dem GPÜ wird durch eine einzige Patentanmeldung Patentschutz in allen EG-Staaten im Rahmen eines einheitlichen EG-Patents erreicht. Das Gemeinschaftspatentüberein- kommen ist ein Sonderabkommen zum Europäischen Patentübereinkommen und ist derzeit noch nicht in Kraft.
Die Durchsetzung des Patentschutzes liegt bislang noch in der Hoheit der nationalen Patentämter. Das GPÜ macht eine zentrale Durchsetzung des Patentschutzes in Europa möglich.
Geschmacksmuster
Schutz des Designs bzw. der ästhetischen Gestaltung für Muster, Modelle und Schriftmuster. Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Design ein neues und eigentümliches Erzeugnis ist. Gegenstand des Schutzes kann z.B. die äußere Gestaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs, aber auch das Äußere von Maschinen oder Fahrzeugen sein. Die Kosten für die Anmeldung betragen ab € 30,- für 18 Monate Laufzeit; ab € 70,- für 5 Jahre Laufzeit.
Die Maximallaufzeit ist auf 20 Jahre begrenzt.
Internet: http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5703.pdf
Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
Mit einem Geschmacksmuster werden Designs, Farb- und Formgestaltungen zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Erzeugnisse geschützt, die geeignet sind, den visuell wahrnehmbaren optischen Formensinn des Menschen anzuregen. Das Geschmacksmuster schützt die "schöne Form".
Nicht schutzfähig sind z. B. Verfahren und Produkte der Natur. Formal bestehen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Geschmacksmusters, die jedoch nicht geprüft werden, in Punkten wie: Neuheit, Reproduzierbarkeit, ästhetische Wirkung, schöpferische Eigenart, die von der Funktion unabhängig ist, etc. Die Anmeldung des Geschmacksmusters erfolgt beim Deutschen Patentamt und gilt 20 Jahre ab Anmeldetag, wobei der Verlängerungsturnus jeweils 5 Jahre beträgt.
H
Halbleiterschutzgesetz
Im Gegensatz zum PatG / GbmG bezieht sich das HalblSchG auf bestimmte Topo- graphien von Halbleitern (Mikrochips) oder Teile von solchen, ferner auf die Darstellung zur Herstellung von Topographien. Es ist nicht anwendbar auf Funktionen und technische Merkmale von Halbleitern. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patentamt. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag oder dem Tag der ersten Verwertung. Eine Prüfung auf materiell-rechtliche Voraussetzungen erfolgt nicht.
Harmonisierung für den Binnenmarkt (HABM)
Das HABM ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei diesem Amt wird die Gemeinschaftsmarke angemeldet.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Annahmestelle
Apartado de Correos 77
E-03080 Alicante
Spanien
Auskunft Telefon: +34-6-5 13 93 33
Hauptanspruch
Hauptanspruch ist ein unabhängiger Anspruch, der alle wesentlichen Merkmale der Erfindung ohne Bezugnahme auf andere Ansprüche wiedergibt. Im Allgemeinen ist der Hauptanspruch der erste Anspruch.
I
IPC Klassifikation
Patente werden nach Sachgebieten eingeteilt, um die Suche nach ähnlichen Patenten in einem Fachgebiet zu erleichtern. Die Hauptebene in der Hierarchie der IPC wird durch die Sektionen gebildet. Jede Sektion wird durch einen der Großbuchstaben A-H bezeichnet. Diesen Buchstaben sind jeweils Titel zugeordnet, die einen Hinweis auf den Inhalt der Sektion geben:
A TÄGLICHER LEBENSBEDARF
B ARBEITSVERFAHREN; TRANSPORTIEREN
C CHEMIE; HÜTTENWESEN
D TEXTILIEN; PAPIER
E BAUWESEN; ERDBOHREN; BERGBAU
F MASCHINENBAU; BELEUCHTUNG; HEIZUNG; WAFFEN; SPRENGEN
G PHYSIK
H ELEKTROTECHNIK
Innerhalb der Sektionen sind noch einmal bestimmte technische Sachgebiete als Untersektionen zusammengefasst. Jede Sektion ist in Klassen unterteilt. Es ist dabei unerheblich, ob die Sektion Untersektionen enthält oder nicht.
Die IPC ist gegliedert in Sektionen, Klassen, Unterklassen, Gruppen und Untergruppen
Internet: http://www.wipo.org/classifications/en/ipc
Indikation
Allgemein: "medizinische Indikation": Bereich einer therapeutischen Anwendung.
Im Patentrecht: "zweite medizinische Indikation".
Durch das PatG §3, Absatz 3 wird festgelegt, dass die Patentierung der Verwendung einer bereits als Arzneimittel bekannten Substanz zur Behandlung einer mit dieser Substanz noch nicht behandelten Krankheit möglich ist.
J
Jahresgebühren Um den Schutz auf eine Patentanmeldung oder ein erteiltes Patent aufrechtzuerhalten ist die Zahlung der Jahresgebühren an das Patentamt erforderlich. Die ersten beiden Jahre sind gebührenfrei. Von einem Betrag von € 70,-- im dritten Jahr steigen die Gebühren bis € 1940,-- im zwanzigsten Patentjahr. Internet: www.dpma.de/docs/service/formulare/allgemein/a9510.pdf
K
Kartellrecht
In der Marktwirtschaft ist es erforderlich, dass ein freier Wettbewerb zwischen den Konkurrenten am Markt herrscht. Der freie Wettbewerb kann von Unternehmen und Vereinigungen durch Verträge, Beschlüsse und Absprachen unterlaufen werden. Durch die Regelungen des Kartellrechts sollen derartige Wettbewerbsbeschränkungen verhindert werden.
L
Lizenz
Der Patentinhaber ist uneingeschränkt berechtigt, die wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindung gegen regelmäßige Lizenzgebühren unbeschränkt oder beschränkt an Dritte zu vergeben. Mit der sogenannten ausschließlichen Lizenz gewährt der Patent- inhaber dem Lizenznehmer ein alleiniges Nutzungsrecht. Der Patentinhaber kann bereits bei der Patentanmeldung nach § 23 PatG seine Lizenzbereitschaft beim Patentamt schriftlich bekunden, woraufhin diese Bereitschaft in die Patentrolle eingetragen wird und die anfallenden Jahresgebühren auf die Hälfte ermäßigt werden. Mit der Lizenzbereitschaft erklärt sich der Patentinhaber gegenüber dem Patentamt schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung zu gestatten. Diese Erklärung ist unwiderruflich und wird zudem im Patentblatt veröffentlicht.
M
Marke
Eine Marke ist rechtlich ein besonderes Zeichen, das dient zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Markenschutz kann durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (Marken- register) erreicht werden (Eintragungsmarke, § 4 Nr. 1 MarkenG). Marken können aber auch durch Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) geschützt sein, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Markenschutz kann auch bestehen, wenn die Marke Bekanntheit erworben hat, so dass der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmens zuordnet. Markenrechte sind ähnlich wie Patente und Urheberrechte geistiges Eigentum (auch bekannt als immaterielle Monopolrechte). Beispiele: "Tempo", "Maggi".
Die Marke ist das einzige gewerbliche Schutzrecht, welches unbegrenzt verlängert werden kann.
Markengesetz (MarkenG)
Um die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebes von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen zu unterscheiden, kann ein Zeichen geschaffen und beim DPMA zur Eintragung in das Markenregister angemeldet werden. Nachdem das angemeldete Zeichen auf Schutzfähigkeit geprüft wurde, wird es eingetragen. Nach der Eintragung kann der Inhaber eines früheren Zeichens innerhalb 3 Monate Widerspruch erheben, wenn sein früheres Zeichen gleich oder ähnlich ist und für gleiche oder gleichartige Waren angemeldet wurde.
N
Nationalisierung / Nationalisierungsphase
Ein Patent muss in jedem Land, in dem es gültig sein soll, am nationalen Patentamt angemeldet werden. Der Vorgang, das Patent in den jeweiligen Staaten anzumelden, wird als Nationalisierung bezeichnet. Durch die Möglichkeit innerhalb des Prioritäts- jahres eine PCT-Anmeldung einzureichen, können diese kostenintensiven Auslandsan- meldungen bis zu 30 Monaten hinausgezögert werden.
Nebenanspruch
Ein Nebenanspruch enthält wie der Hauptanspruch eine unabhängige, selbständige Erfindung. Als Kombinationen an Haupt- und Nebenansprüchen sind ohne Verletzung der Einheitlichkeit der Patentanmeldung möglich: Sache oder Stoff/Herstellungs- verfahren, Sache oder Stoff/Herstellungsverfahren/Vorrichtung oder Mittel zu dessen Ausführung, Herstellungsverfahren/Verwendung der Erzeugnisse, Verfahren/ Vorrichtung zu seiner Ausführung usw.
Neuheit
Eine Erfindung muss neu sein, d. h. sie darf aus dem Stand der Technik (Art. 54 I EPÜ), der vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag veröffentlicht wurde, nicht bekannt sein (Art. 54 II EPÜ). Vorangegangene Veröffentlichungen (schriftlich oder mündlich) müssen hierbei keine Patentveröffentlichungen sein, sondern können auch aus der Fachliteratur stammen. Die Neuheit beurteilt sich nach der vollständigen Erfindung; es ist also unschädlich wenn einzelne oder alle Elemente der Erfindung bereits bekannt waren. Oft fehlt es dann jedoch an der Erfindungshöhe. Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung. Auch wieder aufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich, auch wenn es vollständig vergessen war.
Beim Gebrauchsmuster besteht eine 6-monatige Neuheitsschonfrist. Eine Veröffent- lichung der Erfindung (beispielsweise durch Ausstellung auf einer Messe) ist nicht neuheitsschädlich, wenn dies innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag oder vor dem Prioritätstag durch den Anmelder oder den Rechtsvorgänger geschah. Dem Anmelder einer Erfindung wird empfohlen, sich über den Stand der Technik sorgfältig zu informieren, bevor er ein Patent beantragt. Er sollte vor Einreichung einer Anmeldung in jedem Fall die Druckschriften des technischen Gebiets durchsehen, dem der Gegenstand des Patents angehört.
Nichtigkeitsklage
Das Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist. Weitere Nichtigkeitsgründe sind unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme, unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Patents sowie die Erweiterung des Schutzbereiches des Patents. Die Nichtigkeitsklage kann während der gesamten Laufzeit des Patents beim Bundespatentgericht eingereicht werden, jedoch nicht während der Einspruchsfrist und nicht während des Einspruchs- verfahrens.
O
Offenlegung
Eine Offenlegung der Patentanmeldung erfolgt 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag. Ab diesem Zeitpunkt kann die Akte eingesehen werden. Es erscheint eine Offenlegungsschrift, die im Patentamt oder den Patentinformationszentren eingesehen werden kann. Auch in entsprechenden Datenbanken steht das Dokument dann zur Recherche zur Verfügung. Damit endet die übliche Geheimhaltung der Erfindung. Man erwirbt mit der Offenlegung kein Schutzrecht, aber die Anmeldung zählt zum Stand der Technik.
P
Patent
Schutz von technischen Erfindungen. Das Patent hat vor allem die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Als Patente werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Beim Patent findet eine amtliche Neuheitsprüfung auf Antrag durch den Patentanmelder sowie jedem Dritten statt. Die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf von 7 Jahren seit Anmeldung gestellt wird oder die Gebühr nicht bezahlt wird. Die Kosten für die Anmeldung eines Patents beim DPMA betragen € 60,--. Eine Recherche kostet € 250,--. Die Kosten des Prüfungsantrags, der innerhalb von 7 Jahren gestellt werden kann, betragen € 150.-- bei gestelltem Rechercheantrag und € 350,-- ohne Rechercheantrag. Weiterhin sind für die Verwaltung eines Patentes Jahresgebühren fällig. Ein Patent läuft 20 Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf den Anmeldetag folgt.
Internet: http://www.dpma.de/docs/service/formulare/patent/p2791.pdf
Patentanmelder
Der Anmelder ist berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. Als Anmelder können sowohl natürliche als auch juristische Personen auftreten.
Patentanmeldung
Eine Patentanmeldung erfolgt am Patentamt.
Sie muss enthalten:
- einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist
- einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll
- eine Beschreibung der Erfindung und Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
Die Bestätigung der eingegangenen Erfindung erhält der Anmelder oder dessen Vertreter. Durch den Eingangsstempel des Patentamts wird das Prioritätsdatum festlegt. Um eine Patenterteilung zu erwirken, muss vom Patentamt eine Prüfung durchgeführt werden, bei der festgestellt wird, ob die Erfindung neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist. Die Prüfung erfolgt nicht automatisch, sondern es muss ein Prüfungsantrag gestellt werden. Ohne Prüfung kann kein Patent erteilt werden.
Patentanspruch
Der Patentanspruch gibt an, was unter Schutz gestellt werden soll oder ist. Der erste Patentanspruch (Hauptanspruch) muss alle für die Erfindung wesentlichen Merkmale enthalten. Die übliche Unterteilung in Oberbegriff und Kennzeichenteil ist nicht zwingend. Zur besseren Verständlichkeit ist ein nach Merkmalen gegliederter Anspruch empfehlenswert. Der Oberbegriff gibt den Stand der Technik wieder oder was vom Schutz ausgenommen sein soll; das Kennzeichen enthält den Kern der Erfindung. Die Unteransprüche stellen weitere Ausgestaltungen des Hauptanspruchs heraus.
Patentanwalt
Patentanwälte sind die nach der Patentanwaltsordnung berufenen Berater und Vertreter für folgende Themenbereiche: Gewerbliche Schutzrechte, Schutz von Datenverarbeitungsprogrammen, Sortenschutzrechte, Topographien, Arbeitnehmer- erfindungen
Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München
Telefon: 0 89/24 22 78-0
http://www.patentanwalt.de
Patenterteilung
Sobald die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt, die gerügten Mängel an der Zusammenfassung beseitigt sind und die Prüfungsstelle den Gegen- stand der Patentanmeldung für patentfähig hält, wird von ihr die Erteilung des Patents beschlossen. Aus dem ihm zugestellten Patenterteilungsbeschluss kann der Patentan- melder genau die Unterlagen entnehmen, die der Erteilung des Patents zugrunde gelegt werden.
Patent Cooperation Treaty (PCT)
Dieses 1970 geschlossene Patentübereinkommen ermöglicht die internationale Anmeldung einer Erfindung bei einer zentralen Stelle, der WIPO (World Intellectual Property Organisation). Das PCT bezieht sich auf die Einreichung und Veröffentlichung von nationalen Patentanmeldungen in verschiedenen Ländern. Eine entsprechende Anmeldung hat für die in der Anmeldung benannten Mitgliedsländer des PCT Wirkung.
Patentgesetz (PatG)
Das Patentgesetz bezieht sich ausschließlich auf technische Erfindungen. Es ist nicht anwendbar auf Entdeckungen, Tierarten und Anweisungen an den menschlichen Geist wie Pläne, Spiele, Regeln, Computerprogramme ohne direkten Hardwarebezug, etc. Die Anmeldung von Erfindungen erfolgt beim Deutschen Patentamt und gilt beim Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Verwert- bzw. Anwendbarkeit) ab Anmeldetag maximal 20 Jahre, wobei eine jährliche kostenpflichtige Verlängerung notwendig ist. Im Gegensatz zum Gebrauchsmustergesetz erfolgt vor der Erteilung des Patents - und der damit verbundenen Entstehung des Rechts - eine explizite Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen.
Patentrolle (Rolle)
Die Rolle wird in Form einer elektronischen Datenbank beim DPMA geführt und enthält bibliographische Daten der Schutzrechte. Auch findet man dort verbindliche und tagesaktuelle Angaben über den Verfahrensstand. Jede offengelegte Anmeldung ist aufgenommen. Für Gebrauchsmuster wird ebenfalls eine Rolle geführt.
Patentüberwachung
Unter Patentüberwachungen versteht man die regelmäßige Information über neu veröffentlichte Patente nach bestimmten Abfrageprofilen. Gründe für permanente Patentüberwachungen sind z. B. ständiger aktueller Wissensstand über neue Entwicklungen auf einem Sachgebiet, ständig auf dem Laufenden sein über die Aktivitäten von Wettbewerbern, wissen, wie sich die Rechtslage von einzelnen, besonders interessanten Schutzrechten entwickelt.
Patentverletzung
Eine Patentverletzung begeht, wer unerlaubt eine patentierte Erfindung benutzt. Dieser kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz verklagt werden. Schuldhaft handelt dabei ein Gewerbetreibender, wenn er Nachforschungen nach Schutzrechten unter- lässt. Art und Umfang der Schuld ist von der Größe des Betriebes abhängig. Für Gebrauchsmuster gelten sinngemäß dieselben Regelungen.
Patentverwertung
Nach Anmeldung bzw. Erteilung eines Patentes stellt sich insbesondere für freie Erfinder, jedoch teilweise auch für Unternehmen die Frage nach der wirtschaftlichen Umsetzung. Die wirtschaftliche Nutzung von Erfindungen stellt häufig für Anbieter und Verwerter ein Problem dar. Bereits bei innerhalb eines Unternehmens entstandenen Erfindungen fällt es oft schwer, technische Ideen zutreffend zu bewerten und in das Produktspektrum oder den Produktionsprozess einzubinden. Noch größer sind die Schwierigkeiten bei der Verwertung von Erfindungen, die im Unternehmen selbst nicht benutzt werden und anderen Unternehmen angeboten werden sollen. Mit diesen Verwertungsschwierigkeiten sind auch freie Erfinder konfrontiert.
Priorität
Wird die Priorität beansprucht, so erhält die Anmeldung einen früheren Zeitrang. Dazu bezieht sich der Anmelder innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Anmeldetag bei der Anmeldung derselben Erfindung auf die vorschriftsmäßige Ersthinterlegung im In- oder Ausland. Mit dieser Bestimmung wird es dem Anmelder z.B. ermöglicht, eine bereits beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Erfindung weiterzuent- wickeln und die verbesserte Erfindung innerhalb der 12-Monatsfrist unter Inanspruch- nahme der Priorität der früheren Anmeldung neu anzumelden.
Prioritätsdatum
Datum, an dem die Erfindung eingereicht wird (durch Eingangsstempel des Patentamts festgelegt).
Prioritätsjahr
Das Jahr nach dem Einreichen der Patentanmeldung, es beginnt mit dem Prioritäts- datum. Innerhalb des Prioritätsjahres existiert die Möglichkeit, nationale Anmeldungen in anderen Ländern (PVÜ-Länder) einzureichen. Diese Frist kann durch eine, ebenfalls im Prioritätsjahr einzureichende PCT-Anmeldung auf maximal 28-30 Monate verlängert werden. Wird die Erfindung in der Nationalisierungsphase in anderen Ländern angemeldet, wird das Prioritätsdatum bei der Bestimmung von Neuheit und Stand der Technik zur Patentprüfung herangezogen.
Prüfung: Die Patentprüfung ist Teil des Erteilungsverfahrens. Bei der Prüfung wird die Patentanmeldung nicht nur auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit in Bezug auf den Stand der Technik, sondern auch auf andere Punkte wie z. B. die Formulierung der Ansprüche überprüft.
Prüfungsantrag
Das Patentamt prüft auf Antrag, ob der Gegenstand der Patentanmeldung patentfähig ist. Der Antrag kann vom Patentanmelder und jedem Dritten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach dem Anmeldetag gestellt werden. Die Prüfungsantragsgebühr beträgt beim Deutschen Patent- und Markenamt 350,– €.
Werden von der Prüfungsstelle Formmängel der Anmeldung bzw. fehlende Paten- tierungsvoraussetzungen festgestellt, so wird dies dem Patentanmelder in Form eines Prüfungsbescheids mitgeteilt. Der Patentanmelder kann innerhalb einer gesetzten Frist darauf antworten und eine Stellungnahme abgeben.
PVÜ / PVÜ Länder
Abkürzung für "Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen -tums" vom 20. März 1883. Die PVÜ verpflichtet alle Verbandsländer wechselseitig, ihren Angehörigen die gleichen Vorteile zum Schutz des gewerblichen Eigentums wie den Inländern einzuräumen. PVÜ-Länder: alle Länder, die diese Übereinkunft unter- zeichnet haben.
Internet: http://transpatent.com/archiv/pvue152.html#member
Q
R
Recherche
Vorgang bei dem der Stand der Technik ermittelt wird. Diese Recherche wird zur eigentlichen Patentprüfung herangezogen. Der Rechercheantrag muss schriftlich am Patentamt eingereicht werden. Er kann von dem Patentsuchenden und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht am Verfahren beteiligt wird, gestellt werden. Das Patentamt ermittelt die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind (vgl. § 43 Patentgesetz).
Rechtsstand
Der Rechtsstand zu gewerblichen Schutzrechten gibt Auskunft über den rechtlichen Status wie z. B. Eintragung, Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahren, Löschung.
S
Schutzbereich
heranzuziehen. Das bedeutet, dass der Schutzbereich des Patents nur soweit reicht, wie die offenbarte Erfindung in den Patentansprüchen Ausdruck gefunden hat. Offenbart die Beschreibung eine über den Rahmen der Ansprüche hinausgehende Erfindung, so gehört der Überschuss nicht zum Schutzbereich des Patents.
Sortenschutzgesetz (SortG)
Das Sortenschutzgesetz bezieht sich ausschließlich auf Pflanzensorten. Es ist nicht anwendbar auf Arten, die nicht im Artenverzeichnis zum SortenSchG enthalten sind. In diesem Fall ist jedoch ein Patentschutz möglich. Die Anmeldung erfolgt beim Bundessortenamt und gilt beim Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen ab Erteilung 20 - 25 Jahre (artenabhängig). Die Entstehung des Rechts erfolgt durch Anmeldung und Erteilung des Sortenschutzes, wobei eine materiell-rechtliche Prüfung erfolgt.
Sortenzulassung
Die Zulassung von Pflanzensorten ist in dem Saatgutverkehrsgesetz geregelt. Dieses Gesetz dient dem Schutz des Saatgutverbrauchers und der Versorgung der Landwirt- schaft und des Gartenbaues mit hochwertigem Saat- und Pflanzengut leistungsfähiger Sorten. Es schreibt vor, dass bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüse Saat- gut nur dann gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden darf, wenn die betreffende Sorte vom Bundessortenamt zugelassen und in die Sortenliste eingetragen ist.
Stand der Technik
Der Stand der Technik enthält alle technischen Lehren, die
a) irgendwann vor dem Anmeldetag, irgendwo auf der Welt, in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren (vorveröffentlichter Stand der Technik)
b) deutsche, europäische und internationale Anmeldungen (soweit sie in der Bundes- republik gelten sollen), die vor dem Anmeldetag eingereicht, aber erst nach ihm ver- öffentlicht wurden (nicht vorveröffentlichter Stand der Technik).
Supplementary Protection Certificate (SPC)
Neuer Titel im Bereich des geistigen Eigentums, der für Arzneimittel eingeführt wurde, um die kostspielige und langwierige Entwicklung finanziell tragbarer zu machen. Das SPC ermöglicht eine Verlängerung des Patentschutzes, wobei der Schutzumfang meist geringer ist, als das Basispatent, z. B. kann das Basispatent mehrere chemische Komponenten beinhalten, SPC hat nur noch eine chemische Verbindung inne. Das SPC schließt sich dabei nahtlos an den Patentschutz an. Das SPC muss am Patentamt in allen Ländern beantragt werden, in denen es gelten soll, die Beantragung muss entweder 6 Monate nach der Marktzulassung oder 6 Monate nach der Erteilung des Patents stattfinden (soweit diese später stattfand, als die Marktzulassung).
T
U
Überwachung
Unter Überwachungen versteht man die regelmäßige Information über neu veröffent- lichte Schutzrechte nach bestimmten Abfrageprofilen. Zweck dieser Informations- dienstleistung ist es, sich ständig auf dem laufenden zu halten. Bei Patenten und Ge- brauchsmustern können beispielsweise bestimmte Sachgebiete oder Wettbewerber hierdurch beobachtet werden. Auch bezüglich Marken und Geschmacksmustern sind Überwachungen möglich. Es gibt folgende Überwachungsdienstleistungen im Bereich gewerbliche Schutzrechte:
- Patentüberwachung von Sachgebieten und/oder Wettbewerbern
- Überwachungen der Rechtsstandes von Patenten oder Gebrauchsmustern
- Überwachung von Marken
- Überwachung von Geschmacksmustern
Das Überwachungsprofil kann nach folgende Bibliographischen Daten ausgerichtet sein: Dokumentennummer, Veröffentlichungsdatum, Anmeldedatum, IPC-Klassifika- tion, Patentanmelder, Erfinder, Titel
Urhebergesetz (UrhG)
Mit dem Urheberrecht werden schöngeistige Schöpfungen wie Literatur, Musik, Kunst, etc. geschützt. Ferner sind aber auch wissenschaftliche und andere geistige Leistungen wie z. B. Computerprogramme durch das Urheberrecht geschützt. Die Entstehung des Rechts erfolgt automatisch mit der Entstehung des Werkes, wobei nicht konkret aus- geführte Ideen und amtliche Produkte ausgenommen sind. Einer gesonderten Anmel- dung des Urheberrechts bedarf es nicht. Das Recht besteht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
UWG – Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Maßstab für die Beurteilung der „guten Sitten“ ist die Auffassung des verständigen und gerecht denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden. Damit kann dieser Maßstab je nach Bereich unterschiedlich sein. Ferner kommt auch der Auffassung der Allgemeinheit Bedeutung zu.
V
Venture Capital
Zurverfügungstellung von haftendem Kapital über einen bestimmten Zeitraum, ver- bunden mit unternehmerischer Beratung des kapitalnehmenden Unternehmens. Die Bereitstellung des Kapitals wird im Gegensatz zur Kreditvergabe im Allgemeinen nicht vom Vorhandensein beleihungsfähiger Kreditsicherheiten abhängig gemacht, sondern allein von den geschätzten Ertragschancen des zu finanzierenden Objekts.
Vergütung
Der Diensterfinder hat Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Der Arbeit- geber hat das Recht, die Diensterfindung in vollem Umfang oder teilweise zu benutzen.
W
Wechselseitige Lizenz, Cross-Lizenz
Die Möglichkeit für die Inhaber von zwei voneinander abhängigen Patenten, sich ein gegenseitiges Nutzungsrecht zu erteilen. Die Erteilung des Rechts kann dabei entwe- der unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen. Diese Praxis ist gängig und wird besonders im IT-Bereich oft angewendet.
Widerruf des Patents
erfolgt, wenn sich ergibt, dass
1. mangelnde Patentfähigkeit
2. unzureichende Offenbarung
3. widerrechtliche Entnahme
4. unzulässige Erweiterung
vorliegen. Der Einsprechende muss zumindest einen dieser Gründe vorbringen und belegen. Trifft ein Widerrufsgrund nur teilweise zu, lautet der Beschluss auf "be- schränkte Aufrechterhaltung". Das Patent hat nunmehr einen geringeren Schutzbe- reich. Bei vollem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten.
WIPO
World Intellectual Property Organisation (Zentrale Verwaltungsbehörde für internatio- nale Patentanmeldungen, Marken- und Musterregistrierungen): Der Hauptsitz der WIPO ist in Genf; sie ist eine der 16 speziellen Agenturen des UN Systems für Organisationen. Die WIPO hat sich zur Aufgabe gemacht, die Rechte von Erfindern weltweit zu schützen. Sie etabliert dabei internationale Standards für IP-Gesetze und Praktiken und stellt einen Registrie- rungs-Service bereit, der den Schutz von Patenten Trademarks usw. in vielen Ländern erlaubt. Die WIPO leistet auch technische und rechtliche Hilfestellung an Entwicklungs- länder, unterstützt die Schlichtung von IP-Rechtsstreits und erforscht neue Streitfragen im IP-Bereich.
Die WIPO ist außerdem die Stelle, bei der PCT-Anmeldungen eingereicht und verwaltet werden.
WIPO
34, chemin des Colombettes
CH-1211 Geneva
Switzerland
Telefon: (022)730 9111
Internet: http://www.wipo.org
X
Y
Z
Zip-Lock-Agreement
Lizenz-Übereinkunft für die nicht-kommerzielle Nutzung eines Produkts. Es besagt, dass die Lizenz-Übereinkunft zum Tragen kommt, sobald der Benutzer die Verpackung des Produkts geöffnet hat. Zip-Lock-Agreements finden beispielsweise Anwendung beim Erwerb von GFP-Expressionssystemen von Clontech und bei Software-Produk- ten.
Zusatzpatent
Ein Zusatzpatent kann innerhalb von 18 Monaten nach der Hauptanmeldung (Haupt- patent) beantragt werden, wenn für eine weitere Verbesserung/Ausgestaltung der ursprünglichen Erfindung Schutz begehrt wird. Das Zusatzpatent braucht sich gegen- über der Hauptanmeldung nicht erfinderisch abzuheben; die "Neuheit" genügt. Für das Zusatzpatent braucht man keine Jahresgebühren zu zahlen. Bei Wegfall des Haupt- patents wird das Zusatzpatent selbständig. Es tritt dann in die Laufdauer und Gebüh- renpflicht des Hauptpatents ein.
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05.06.2012
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